Art. 9 31996R1257
Die Gemeinschaft kann erforderlichenfalls auch humanitäre Aktionen finanzieren, die von der Kommission oder von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Die Gemeinschaft kann erforderlichenfalls auch humanitäre Aktionen finanzieren, die von der Kommission oder von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.