Erwägungsgrund 1 31997R1255
Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Höchstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.