Art. 18b 31997R0515
(1)
Die Kommission ist befugt, Fortbildungsmaßnahmen für Verbindungsbeamte von Drittländern sowie von europäischen und internationalen Organisationen und Stellen durchzuführen und ihnen jede Form von Unterstützung, mit Ausnahme finanzieller Unterstützung, zu leisten.
(2)
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Fortbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operationelle Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union zur Verfügung stellen.