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Der Zugriff auf die im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten einzelstaatlichen Behörden auf die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zugreifen dürfen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner benannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Zugang zum ZIS haben, wobei für jede Behörde anzugeben ist, auf welche Daten sie zu welchem Zweck zugreifen darf. Die Kommission prüft mit den betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden auf überproportionale Benennungen. Nach dieser Prüfung bestätigen die betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden oder ändern es ab. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die Zugang zum ZIS haben. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden und Kommissionsdienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, internationalen oder regionalen Organisationen Zugang zum ZIS zu gewähren, sofern in den einschlägigen Fällen mit diesen Organisationen ein parallel laufendes Protokoll geschlossen wird, und zwar gemäß Artikel 7 Absatz 3 Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. Bei dieser Beschlußfassung werden insbesondere sämtliche Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen der Gemeinschaft und die Angemessenheit des Datenschutzniveaus berücksichtigt.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß…
Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den…
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und die in Absatz 4b des…
Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU)…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2 benannten Behörden. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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