Erwägungsgrund 7 32009D0917
Da die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben, muss sichergestellt werden, dass sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit parallel entwickeln. Daher sollten die Bestimmungen zum Zollinformationssystem und zum Aktennachweissystem für Zollzwecke, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 766/2008 festgelegt sind, berücksichtigt werden.