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Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen.
Zur Sicherung der bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung ihrer jeweiligen Informationsbedürfnisse erforderiichen Kohärenz konsultiert die EZB die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken ist im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EZB zu beteiligen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die Europäische Zentralbank (EZB) den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen…
Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.