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Unbeschadet des Artikels 8 werden die Zollsätze der im Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika auf das im Anhang angegebene Niveau gesenkt, und zwar im Rahmen der dort genannten Zollkontingente.
Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.
Die Senkung der Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Anhangs wird als ein Prozentsatz der für Waren aus Südafrika am Tage des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens tatsächlich anwendbaren Zollsatzes, wie in Artikel 1 Absatz 1 definiert, ausgedrückt.
Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I bis V werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt,…
Diese Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 werden nicht auf…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr.…
Abgesehen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 werden die im Anhang vorgesehenen Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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