Erwägungsgrund 4 31999R2793
Bei der Berechnung der nach dem Abkommen von der Gemeinschaft anzuwendenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmäßige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren zugrunde zu legen. Besteht für die betreffenden Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so wird bei der Berechnung von letzterem ausgegangen. Es ist nicht erforderlich, in diese Verordnung Waren aufzunehmen, für die der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Null beträgt. Die Berechnung darf in keinem Fall auf Zölle gestützt werden, die im Rahmen vertragsmäßiger oder autonomer Zollkontingente angewandt werden.