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Waren, die zum in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr überführt werden und die nicht unter Artikel 2 fallen, unterliegen einer Überwachung. Die Kommission entscheidet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über die Waren, für die die Überwachung anzuwenden ist.
Artikel 308 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Erfüllung dieser Maßnahme sicherzustellen.
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