Erwägungsgrund 6 31999R2793
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erfordern keine inhaltlichen Änderungen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Kommission daher mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex ermächtigt werden, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.