Art. 2 32000R1353
Die Bedingungen für die Zulassung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe Enzyme gehörenden Zubereitungen Nr. 16 und Nr. 17 werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen ersetzt.