Art. 4 32000R1353
Die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe Mikroorganismen gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe Mikroorganismen gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.