Art. 3 32000R1353
Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe Enzyme gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe Enzyme gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.