Art. 1 32000R1760
(1)
Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
(2)
Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4 ). . Die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG, die speziell Rinder betreffen, verlieren jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem vorliegenden Titel gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.