Art. 6a 32000R1760
Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.