Art. 8 32000R1760
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zuständig ist. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zuständig ist. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.