Art. 9 32000R1760
Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.
Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.