Art. 18 32000R1760
Sanktionen
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer oder eine Organisation die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 16 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, die Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die für die Aufrechterhaltung der Genehmigung erfüllt werden müssen.