Art. 9 32000R0032
(1)
Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.
a)
Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
b)
Anpassungen, die notwendig werden
c)
die Aufnahme von Entwicklungsländern in die Listen der Anhänge IV und V, die dies förmlich beantragen und die erforderlichen Garantien für die Kontrolle der Echtheit der betreffenden Erzeugnisse bieten,
d)
Änderungen und Anpassungen der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Muster für die Echtheitsbescheinigungen
(2)
Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,