Erwägungsgrund 6 32001R1035
Die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII ist für alle Vertragsparteien seit dem 9. Mai 2000 verbindlich. Sie ist mithin von der Gemeinschaft durchzuführen.
Die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII ist für alle Vertragsparteien seit dem 9. Mai 2000 verbindlich. Sie ist mithin von der Gemeinschaft durchzuführen.