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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Umladung von Dissostichus spp. auf Schiffe unter ihrer Flagge das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.
Der Umlademitgliedstaat teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die den Transportpapieren zu entnehmenden Informationen über die Art der Fischereierzeugnisse, deren…
Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.
Die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und…
Unmittelbar nach jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. lässt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter…
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf dessen Schiff ein Fang umgeladen wird, lässt das Fangdokument, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.