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Die AV-Lizenz gilt bis zum Ende des dritten auf ihre Beantragung folgenden Monats.
Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird. Die Lizenz kann jedoch erst ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung verwendet werden.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann unter Vorlage des Exemplars Nr. 1 der AV-Lizenz oder der Teillizenz während deren Gültigkeitsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission , bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaates einen einzigen Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung des Grunderzeugnisses bis zu der in der Lizenz bzw. Teillizenz angeführten Menge einbringen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist unter den in Artikel 14 festgesetzten Bedingungen ein nachfolgender zweiter Antrag zulässig. Die Zollbehörde vermerkt in Teil 2 des ersten Feldes der Spalte 29 und im ersten Feld der Spalte 30 des Exemplars Nr. 1 der Lizenz die tatsächlich beantragte Menge. Die Zollbehörde versieht das erste Feld der Spalte 32 des Originals des Exemplars Nr. 1 mit einer Unterschrift und einem Stempel zur Bestätigung des Datums des vorstehend genannten Antrags. Die Zollbehörde übermittelt das ausgefüllte Original des Exemplars Nr. 1 innerhalb von 15 Arbeitstagen an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle. Kommt Artikel 14 Absatz 1 zur Anwendung, so übermittelt sie eine Kopie des ausgefüllten Exemplars Nr. 1 an die ausstellende Stelle und behält das Original. Bei Verwendung von elektronischen Lizenzen kann dieses Verfahren auch computergestützt abgewickelt werden.
die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen…
Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen. Die…
die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen;
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Artikel 22 Unterabsatz 2 genannten Veröffentlichung kann jeder Wirtschaftsteilnehmer für jedes Grunderzeugnis einen…
Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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