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Für die zweite Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 60 % berücksichtigt. Für die dritte Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 100 % berücksichtigt.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Artikel 22 Unterabsatz 2 genannten Veröffentlichung kann jeder Wirtschaftsteilnehmer für jedes Grunderzeugnis einen Antrag auf eine AV-Lizenz stellen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Gesamtmengen für jedes Grunderzeugnis beantragt wurden, wobei die beantragten Mengen und die Firmenbezeichnung des jeweiligen Antragstellers zu nennen sind.
Die Kommission setzt gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten für jedes Grunderzeugnis fest, wobei sie die gemäß Artikel 22 veröffentlichten Mengen heranzieht.
Es wird das Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 5 angewandt.
Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten,…
die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen…
Jeder Antrag kann sich nur auf eine Menge eines einzigen verfügbaren, durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichneten…
Während des gesamten Haushaltsjahres kann für jedes durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Grunderzeugnis unter…
Der Wirtschaftsteilnehmer kann unter Vorlage des Exemplars Nr. 1 der AV-Lizenz oder der Teillizenz während deren Gültigkeitsdauer im Einklang mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.