Erwägungsgrund 19 32014R0510
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zu gewähren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugutekommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.