Art. 10 Abs. 1 32001R1488Verfahren zur Erteilung von Teillizenzen
Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und gegen Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die erteilende Stelle oder die von jedem…
Art. 11 Abs. 2 32001R1488Elektronische Lizenzen
Muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer die Lizenz in einem Mitgliedstaat verwenden, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen nicht…
Art. 16 32001R1488Wirkung der von einer Stelle eines Mitgliedstaats angebrachten Vermerke
Die erteilten Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen…
Art. 7 Abs. 4 32005R1218VERORDNUNG (EG) NR. 1218/2005 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates
Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
Art. 15 Abs. 1 32001R1488Übertragung von Rechten
Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenz von ihrem Inhaber übertragen werden. Diese Übertragung kann nur zugunsten eines…