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Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 können für die Erteilung und Verwendung der Lizenzen EDV-Verfahren gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften eingesetzt werden. Diese Lizenzen werden nachstehend EDV-Lizenzen genannt. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der schriftlich erteilten Lizenzen übereinstimmen.
Muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer die Lizenz in einem Mitgliedstaat verwenden, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen nicht angeschlossen ist, so beantragt der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Teillizenz. Diese Teillizenz wird unverzüglich und unentgeltlich in Form des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Formblatts erteilt. Diese Teillizenz wird in einem Mitgliedstaat, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen angeschlossen ist, in Form der Papierlizenz verwendet.
Möglichkeit, im elektronischen Verfahren eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung nach der vorliegenden Verordnung zu beantragen, zu…
Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen,…
Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und gegen Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die erteilende Stelle oder die von jedem…
Bei Verwendung von elektronischen Lizenzen kann das in diesem Artikel beschriebene Verfahren auch computergestützt abgewickelt werden.
die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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