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Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Primärdaten vertraulich behandelt werden.
Die Primärdaten werden für die Zeit, die zur Durchführung einschlägiger Aufgaben erforderlich ist, und mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die aggregierten Daten aus den Gemeinschaftsprogrammen in elektronische Datenbanken eingegeben werden, auf die die Kommission und die nationalen Ansprechspartner gemäß Artikel 10 und 11 elektronischen Zugriff haben.
Die aggregierten Daten gemäß Absatz 3 dürfen keine Angaben enthalten, aus denen auf die Identität einzelner Schiffe, natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden kann.
Die Mitgliedstaaten garantieren die Sicherheit der Datenverarbeitung über ihr jeweiliges Computersystem, besonders wenn eine Übertragung über öffentliche Netze erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um Daten gegen versehentliche oder unbefugte Zerstörung, Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht und gegen jede ungeeignete Form der Aufbereitung zu schützen.
sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und von den Betreibern, Kapitänen oder…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den nationalen Ansprechspartnern der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die elektronische…
Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Webseite, auf der alle Informationen über die Datenerhebungsrahmenregelung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008…
Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.