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Die Kommission kann auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (nachstehend STECF genannt) Änderungen zu dem Survey-Plan gemäß Abschnitt G Punkt 1 Ziffer iii) des Anhangs genehmigen.
Die Kommission kann auf Grundlage eines Gutachtens des STECF nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 Ausnahmen von den Auflagen in Abschnitt H und I des Anhangs beschließen.
Artikel 120 erhält folgende Fassung: Die Kommission ist befugt, Änderungen an Anhang I vornehmen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik…
Diese Anträge auf Ausnahme werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a in Bezug auf technische Änderungen von Anhang I zur Anpassung der Definitionen an geänderte…
Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen…
Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren kann die Kommission Ausnahmen von den Anhängen I und II gewähren, um insbesondere die Anwendung von Artikel…
Die Kommission kann allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.