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Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden. Diese Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
Ozonabbauende Stoffe nach Absatz 1 dürfen nur als Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen verwendet werden, die am 1. September 1997 bestanden, sofern die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen aus diesen Anlagen unbedeutend sind und die auf der Grundlage von Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Unternehmen festlegen, in denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in den Anlagen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zulässig ist, wobei sie für jedes der betreffenden Unternehmen Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Wiederbefüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoffe verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die Herstellung und das Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen für nahezu alle Verwendungszwecke…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sollten auch für Erzeugnisse und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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