Erwägungsgrund 15 32017R1004
Die erhobenen Daten sollten es ermöglichen, dass die Ziele bestimmt werden, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, etwa die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des Laicherbestands. Außerdem sollten sie es ermöglichen, dass die Lücken in der Deckungsquote von Daten hinsichtlich der Fischereiflotte geschlossen werden und die Zahl der Bestände in einigen Regionen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, gesenkt wird.