Erwägungsgrund 3 32001R2056
Zunächst ist es erforderlich, den Fang von jungem Kabeljau durch folgende Maßnahmen zu begrenzen:eine allgemeine Anhebung der Maschenöffnung von Schlepp- und Stellnetzen für den Kabeljaufang; hierzu ist eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen erforderlich, die in den Anhängen I und VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates für die Maschenöffnung von Schleppnetzen festgelegt sind; und zusätzliche Bestimmungen, um sicherzustellen, dass der Fang junger Kabeljaue mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm reduziert wird.