Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
Zweck eines Siebnetzes ist es, Fische, Garnelen und andere Arten getrennt zu fangen.
Erwägungsgrund 16 31984R3440Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen