Erwägungsgrund 3 32001R2380
Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das im Anhang beschriebene Kokzidiostatikum alle Anforderungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EG erfüllt, sofern es bei der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Tierkategorie und unter den dort genannten Bedingungen verwendet wird; daher sollte der Stoff für diese Bedingungen zugelassen werden.