Erwägungsgrund 4 32001R2380
Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die Zulassung der betreffenden Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der endgültigen Zulassung gilt.
Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die Zulassung der betreffenden Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der endgültigen Zulassung gilt.