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Die im Anhang aufgeführten Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Rahmen der in diesem Anhang angegebenen jährlichen Unionszollkontingente und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von den Einfuhrabgaben befreit.
Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Ausfuhrsubventionen für die betreffenden Waren gewährt, wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der im Zusatzprotokoll (im Folgenden das „Zusatzprotokoll für Wein“) gemäß dem Beschluss 2001/916/EG vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt.
Artikel 5 und Anhang VIII des Protokolls sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für bestimmte Weine in Behältnissen…
In beiden Erweiterungsprotokollen sind neue Zollkontingente und Änderungen der bereits bestehenden Zollkontingente vorgesehen, die in der Verordnung (EG) Nr.…
Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und…
Nach dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union sind die Zollkontingente für Weine mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die…
Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.