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Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gilt für die Weineinfuhren im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Unionszollkontingente das Protokoll bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die…
Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem…
Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und…
In beiden Erweiterungsprotokollen sind neue Zollkontingente und Änderungen der bereits bestehenden Zollkontingente vorgesehen, die in der Verordnung (EG) Nr.…
Artikel 5 und Anhang VIII des Protokolls sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für bestimmte Weine in Behältnissen…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine Die Inanspruchnahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.