Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, soweit die Restmenge der betreffenden Zollkontingente ausreicht.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit über Telematikverbindung.
Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die diesbezüglichen…
Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.