Erwägungsgrund 2 32002R1040
Die Mitgliedstaaten können insbesondere einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den spezifischen Maßnahmen erhalten, die sie zur Bekämpfung der in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen angenommen haben oder annehmen wollen. Die Obergrenze für diesen Beitrag liegt bei 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.