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Die Kommission erstellt jedes Jahr vor dem 15. September eine Liste der zu berücksichtigenden Programme, die für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Betracht kommen. Um die Beiträge wirksam und kohärent einzusetzen, und unter Berücksichtigung der Pflanzengesundheitslage in der Gemeinschaft erstellt die Kommission eine Reihenfolge der Programme. Priorität erhalten Programme, die — die Interessen der gesamten Gemeinschaft schützen; — mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam sind; — die erforderlichen Angaben über die Identität der Partie enthalten.
Die Liste, welche Angaben über die Höhe der für jedes Programm vorgeschlagenen Gemeinschaftsbeteiligung enthält, wird dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz zur Diskussion vorgelegt. Gegebenenfalls wird der Degressionskoeffizient für den finanziellen Beitrag ebenfalls angegeben.
Jedes der Programme auf der Liste gemäß Absatz 2 wird einzeln nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt. Diese Genehmigung umfasst die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die etwaigen Bedingungen für ihre Gewährung und ihren Höchstbetrag. Liegen die erstattungsfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 insgesamt unter 25 000 EUR pro Jahr, wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt.
Alle in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 vorgesehenen Tätigkeiten, für die ein…
Die Union beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf Basis einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region. Diese…
Die Kommission entscheidet in zwei Phasen über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme, d. h. sie erlässt für…
Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf…
Die als Unterstützung der Gemeinschaft für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen bereitgestellten Gesamtmittel dürfen die im einzelstaatlichen Programm…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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