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Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüft werden, bis 31. Dezember 2006 verlängert, für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 in der zweiten Stufe geprüft werden, bis 30. September 2007 und für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft werden, bis 31. Dezember 2009 , sofern vor dem entsprechenden Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird. Für Metalaxyl jedoch wird der Zeitraum von 12 Jahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bis 30. Juni 2010 verlängert. Während dieser Zeiträume dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin oder wieder zulassen.
Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der…
Folglich muss für Metalaxyl der in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 genannte Zeitraum verlängert werden, damit dieser Wirkstoff bewertet werden kann und die…
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf…
Sollte sich nach der Prüfung gemäß Absatz 3 jedoch zeigen, daß die Ergebnisse bestimmter Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen,…
Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.