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Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich und a) enden für bis 25. Juli 2003 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2003, ausgenommen die begrenzte Zahl unverzichtbarer Anwendungen gemäß Anhang II, für die die Zulassung in den angegebenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 fortbestehen darf; b) enden für bis 30. Juni 2007 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2007; c) enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist…
Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“
Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b erfolgt im unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall die Rücknahme der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten bis spätestens…
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b erfolgt im unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall die Rücknahme der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten bis spätestens…
Bei Zulassungsanträgen, die vor dem 11. Juni 2009 eingereicht werden, können die Antragsteller statt Anhang III Unterabschnitte 1.3, 1.4, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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