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Die Entscheidung 2006/797/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab. Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.“.
Die Überschrift des Anhangs der Entscheidung 2006/797/EG erhält folgende Fassung: „Liste der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zulassungen“. In der Natriumtetrathiocarbonat betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Bodendesinfektion im Garten- und Weinbau“ hinzugefügt.
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