Art. 1 32002R2347
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union , die in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea)-Untergebieten I bis XIV und den Unionsgewässern in den COPACE-Bereichen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und dem COPACE-Untergebiet 34.2 Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen die in Anhang I aufgeführten Arten gefangen werden.