Art. 11 32002R2347
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 geschaffenen Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.