Art. 5 32002R2347
Meldung von Fanggerätangaben und Fangeinsätzen
Zusätzlich zu seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union , dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, auch die in Anhang III aufgeführten Angaben im Logbuch bzw. in der von dem Flaggenmitgliedstaat vorgesehenen Form.