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Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 3
erfüllt sind, bestätigt sie dies auf dem Originalzertifikat und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift dieses bestätigten Zertifikats. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Zertifikats durchgeführt.
nicht erfüllt sind, hält sie die Sendung zurück.
Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfüllt worden sind oder die Nichterfüllung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie das Bestätigungsverfahren fortsetzen und die Sendung freigeben, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die angeblich das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.
Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Bedingungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfüllt worden sind oder die Nichterfüllung auf das Handeln…
wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, auch um, auf Antrag, sicherzustellen, dass unverzügliche, notwendige und korrigierende Maßnahmen ergriffen werden,…
machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze…
Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.