Art. 9 32014D0136
Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus dem Gebiet anderer Teilnehmer nach Grönland
Unbeschadet des Artikels 8 können Rohdiamanten aus der Union nach Grönland ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Sie wurden zunächst rechtmäßig im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union in die Union eingeführt;
b)
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei;
c)
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;
d)
das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.