Erwägungsgrund 3 32002R2375
Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.