Erwägungsgrund 7 32002R2375
Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001, erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Mengen.