Erwägungsgrund 4 32002R2375
Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Kontingente fallenden Weichweizens zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.